Gesetze › StVZO › B. Fahrzeuge› III. Bau- und Betriebsvorschriften› 2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger § 54b StVZO Windsichere Handlampe In Kraftomnibussen muss außer den nach § 53a Absatz 1 erforderlichen Warneinrichtungen eine von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige windsichere Handlampe mitgeführt werden. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 54a Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen § 55 Einrichtungen für Schallzeichen