§ 71 StVZO
Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle