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Anlage XIII StVZO
(§ 34a Absatz 3) Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen in Kraftomnibussen
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 780)
Anwendungsbereich Diese Anlage gilt für Kraftomnibusse, wenn sie nicht im Gelegenheitsverkehr nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt sind.
Berechnung der zulässigen Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen
- a)
Bei der Berechnung der zulässigen Zahl der Plätze sind unter Berücksichtigung des Leergewichts, des zulässigen Gesamtgewichts und der zulässigen Achslasten des Fahrzeugs folgende Durchschnittswerte anzusetzen:
- 1.
68 kg als Personengewicht,
- 2.
544 kg/qm als spezifischer Belastungswert für Stehplatzflächen,
- 3.
100 kg/cbm als spezifischer Belastungswert für Gepäckräume,
- 4.
75 kg/qm als spezifischer Belastungswert für Dachgepäckflächen.
- 1.
- b)
Das für die Gepäckbeförderung zu berücksichtigende Gewicht kann sowohl ganz als auch in einem im Fahrzeugschein festgelegten Anteil zusätzlich zu der nach Abschnitt a zulässigen Zahl der Plätze für die Personenbeförderung nutzbar gemacht werden, wenn der entsprechende Gepäckraum beim Betrieb der Kraftomnibusse nicht für die Gepäckbeförderung genutzt wird.