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§ 10 SUG

Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 3

Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben A bis C der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz betroffen ist, im Rahmen dieses Abschnitts.

Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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