Gesetze › SUG › Abschnitt 4 Bußgeld-, Schluss- und Übergangsvorschriften› Unterabschnitt 2 Schlussvorschriften § 41 SUG Einschränkung von Grundrechten Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 40 Vollzugsvereinbarungen zwischen Bund und Küstenländern § 42 Verordnungsermächtigung