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§ 1 SVBezGrV

Bezugsgrößen in der Sozialversicherung

(1)

Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 42 420 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 535 Euro.

(2)

Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 41 580 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 465 Euro.

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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