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§ 2 SVBezGrV

Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

(1)

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 69 300 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 775 Euro.

(2)

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 62 100 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 175 Euro.

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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