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§ 103 SVG

Arbeitslosenbeihilfe

Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 101 Absatz 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

Soldatenversorgungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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