Gesetze › SVG › Teil 4 Organisation, Verfahren, Rechtsweg § 103 SVG Arbeitslosenbeihilfe Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 101 Absatz 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet. Soldatenversorgungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 102 Dienstzeitversorgung § 104 Dienstbezüge