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§ 107 SVG

Bußgeldvorschrift

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 81 Absatz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3)

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Karrierecenter der Bundeswehr.

Soldatenversorgungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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