Gesetze › SVG › Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung› Abschnitt 2 Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten› Unterabschnitt 2 Ruhegehalt § 28 SVG Berechnung des Ruhegehalts Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Soldatenversorgungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 27 Entstehen des Anspruchs § 29 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge