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§ 50 SVG

Kosten der Beurkundung

(1)

Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beurkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch, die zur Durchführung des § 46 erforderlich sind, sind kostenfrei.

(2)

Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.

Soldatenversorgungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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