Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beurkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch, die zur Durchführung des § 46 erforderlich sind, sind kostenfrei.
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Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.
Soldatenversorgungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle