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§ 77 SVG

Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

Eine frühere Soldatin oder ein früherer Soldat verliert das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53 Absatz 1 und des § 57 Absatz 1 des Soldatengesetzes oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. § 19 Absatz 8 und § 53 Absatz 2 bleiben unberührt.

Soldatenversorgungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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