Gesetze › SVG › Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung› Abschnitt 6 Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen § 89 SVG Einmalige Entschädigung Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2 mit den in § 85 Absatz 1 genannten Folgen, gilt § 85 entsprechend. Soldatenversorgungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 88 Unfallruhegehalt § 90 Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen