Gesetze › SVG › Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung› Abschnitt 6 Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen § 91 SVG Anrechnung von Geldleistungen § 106 gilt entsprechend. Soldatenversorgungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 90 Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen § 92 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten