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§ 4 SVG§63V

Springendes Personal der Luftlandetruppen

Soldaten, die

  1. 1.

    einer springenden Einheit der Bundeswehr angehören,

  2. 2.

    im Fallschirmsprung ausgebildet werden,

  3. 3.

    zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die Sprungausbildung gehören,

  4. 4.

    mit der Erprobung oder Abnahme von Fallschirmen betraut sind,

sind für die Dauer des Sprungdiensts (§ 5) springendes Personal der Luftlandetruppen.

Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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