§ 5 SVG§63V
Sprungdienst
Sprungdienst ist
- 1.
die Übung an der Landefallgrube, an der Pendelvorrichtung oder am Sprungturm,
- 2.
der Fallschirmabsprung vom Zeitpunkt des Absprungs aus dem Luftfahrzeug bis zur Beendigung des Gesamtabsetzvorgangs.
Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle