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Art. 2 SVwHKVorRV

Rechtsstellung

(1)

Das Büro besitzt in der Bundesrepublik Deutschland volle Rechtspersönlichkeit und kann insbesondere

  1. a)

    Verträge schließen,

  2. b)

    bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern,

  3. c)

    vor Gericht stehen.

(2)

Für die Zwecke dieses Artikels wird das Büro durch seinen Leiter vertreten.

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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