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Art. 7 SVwHKVorRV

Zeugnispflicht

(1)

Entsandte Mitarbeiter des Büros können in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als Zeugen geladen werden.

(2)

Entsandte Mitarbeiter des Büros sind nicht verpflichtet, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, oder die darauf bezüglichen amtlichen Korrespondenzen und Schriftstücke vorzulegen.

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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