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§ 19 SVWO

Zurücknahme von Vorschlagslisten

(1)

Eine Vorschlagsliste kann durch gemeinsame Erklärung des Listenvertreters und seines Stellvertreters zurückgenommen werden, solange der Wahlausschuß nicht über ihre Zulassung entschieden hat.

(2)

Mit Zustimmung des zuständigen Wahlbeauftragten kann eine Vorschlagsliste auch nach dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt zurückgenommen werden.

Wahlordnung für die Sozialversicherung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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