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§ 46 SVWO

Behandlung der Wahlbriefe beim Arbeitgeber

In den Fällen des § 54 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat der Arbeitgeber oder der sonst für die Ausgabe der Wahlunterlagen Zuständige dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlbriefe ordnungsgemäß in einem Behälter gesammelt, ständig gegen Zugriffe gesichert und unverzüglich an den Adressaten abgesandt werden.

Wahlordnung für die Sozialversicherung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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