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§ 81 SVWO

Zeitpunkt der Wahl

Soweit die Satzung des Versicherungsträgers nichts anderes bestimmt, soll die Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen in der ersten Sitzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates stattfinden.

Wahlordnung für die Sozialversicherung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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