Gesetze › SVWO › Sechster Teil Schlußvorschriften § 89 SVWO Gebührenfreiheit Für die Ausstellung von Bescheinigungen, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, werden Gebühren nicht erhoben. Wahlordnung für die Sozialversicherung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 88a Datenschutzrechtliche Spezialregelungen § 90 Vordrucke