Gesetze › SVWO › Sechster Teil Schlußvorschriften § 92 SVWO Amtshilfe Alle an der Durchführung der Wahlen beteiligten Behörden und Versicherungsträger leisten sich gegenseitig Amtshilfe. Wahlordnung für die Sozialversicherung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 91 Aufbewahrung der Wahlunterlagen § 93 Wahlen in besonderen Fällen