AdvoCite

§ 20a TabakerzG

Verbot der Außenwerbung

Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben. Satz 1 gilt nicht für Werbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.

Tabakerzeugnisgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved