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§ 20b TabakerzG

Verbot der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung

(1)

Es ist verboten, Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak außerhalb von Geschäftsräumen des Fachhandels gewerbsmäßig kostenlos abzugeben.

(2)

Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter gewerbsmäßig auszuspielen.

Tabakerzeugnisgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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