Gesetze › TabStV › Abschnitt 15 Zu § 26 des Gesetzes § 42 TabStV Zugaben Der Händler darf der Verbraucherin oder dem Verbraucher bei der Abgabe von Zigarren oder Zigarillos Zigarrenspitzen von geringem Wert dazugeben. Tabaksteuerverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 41 Beipack § 43 Steuererklärung bei Abgabe über Kleinverkaufspreis