AdvoCite

§ 35a TAMG

Verschreibungspflicht

(1)

Inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 sind stets verschreibungspflichtig.

(2)

Die in Absatz 1 genannten Tierarzneimittel dürfen von der Tierärztin oder dem Tierarzt für die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 genannten Tiere nur verschrieben werden, wenn

  1. 1.

    außergewöhnliche Umstände vorliegen und

  2. 2.

    kein immunologisches Tierarzneimittel für diese Zieltierart und dieses Anwendungsgebiet zugelassen ist.

Tierarzneimittelgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved