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§ 88 TAMG

Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.

    entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Lebensmittel gewinnt,

  2. 2.

    entgegen § 10 Absatz 8 Satz 1 eine klinische Prüfung beginnt,

  3. 3.

    entgegen § 37 Absatz 1 ein Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt in den Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt,

  4. 4.

    entgegen § 38 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 ein Tierarzneimittel, einen Wirkstoff oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt herstellt oder auf dem Markt bereitstellt oder

  5. 5.

    entgegen § 49 Absatz 9 ein Tierarzneimittel in Besitz hat.

Tierarzneimittelgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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