Gesetze › TAppV › Abschnitt 4 Die Approbation § 64 TAppV Approbationsurkunde Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 13 erteilt. Sie ist dem Antragsteller zuzustellen. Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 63 Antrag auf Approbation § 65 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen