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§ 65 TAppV
Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen
(1)
Auf Studienzeiten werden, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise angerechnet
- 1.
Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums an einer Universität,
- 2.
Zeiten eines im Ausland betriebenen veterinärmedizinischen Studiums oder eines verwandten Studiums an einer Universität.
(2)
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind Prüfungen anzuerkennen, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind.
(3)
(weggefallen)
(4)
Die Anrechnung von Studienzeiten und die Anerkennung von Prüfungen erfolgt auf Antrag.