Gesetze › TArztHAusbZustV § 4 TArztHAusbZustV Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle sowie über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung zum Tierarzthelfer/zur Tierarzthelferin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Berlin-Klausel Schlußformel