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§ 4 TEHG
Emissionsgenehmigung
Eine Emissionsgenehmigung benötigen
- 1.
Anlagenbetreiber zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs und
- 2.
Verantwortliche zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs.
Für die Emissionsgenehmigung gelten ergänzend zu Absatz 1
- 1.
für Anlagenbetreiber die Anforderungen nach § 20 und
- 2.
für Verantwortliche die Anforderungen nach den §§ 41 und 42.
Die zuständige Behörde überprüft unabhängig von § 16 Absatz 1
- 1.
mindestens alle fünf Jahre die Angaben in der Emissionsgenehmigung und
- 2.
die Emissionsgenehmigungen oder die getroffenen Feststellungsentscheidungen zur Emissionshandelspflicht bei Änderungen
- a)
des Anwendungsbereichs oder der Tätigkeiten nach diesem Gesetz oder
- b)
in der Betriebsweise der Anlage, die dazu führen, dass die Durchführung einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs in der Anlage dauerhaft technisch nicht mehr möglich ist.
- a)
Sie ändert die Emissionsgenehmigung im Bedarfsfall entsprechend von Amts wegen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.