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§ 10 Text/ProdVeredlAusbV

Fortsetzung der Berufsausbildung

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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