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§ 11 Text/ProdVeredlAusbV

Übergangsregelung

Ist eine Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Textilmaschinenführer-Veredlung/Textilmaschinenführerin-Veredlung abgeschlossen worden, können die Vertragsparteien ein Berufsausbildungsverhältnis in dem Ausbildungsberuf Textilveredler/Textilveredlerin gemäß den bisherigen Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr vereinbaren, wenn dadurch die Ausbildung im unmittelbaren Anschluss an das zweite Ausbildungsjahr fortgeführt wird.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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