Der Ausbildungsberuf des Textilgestalters und der Textilgestalterin im Handwerk wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, Textilgestalter, der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle