Gesetze › TextilGestAusbV § 2 TextilGestAusbV Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert drei Jahre. Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 3 Struktur der Berufsausbildung