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§ 4 TextRMstrV

Arbeitsprobe

(1)

Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 gewählt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:

  1. a)

    Durchführen eines 2-Bad-Waschverfahrens,

  2. b)

    Titrieren der Waschlauge,

  3. c)

    Handbügeln.

(2)

Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gewählt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:

  1. a)

    Durchführen eines zweistufigen Reinigungsverfahrens,

  2. b)

    Beseitigen von Verfleckungen,

  3. c)

    Handbügeln.

(3)

In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

Textilreinigermeisterverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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