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TFG
Transfusionsgesetz
Erster Abschnitt Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen
- § 3Versorgungsauftrag
- § 4Anforderungen an die Spendeeinrichtungen
- § 5Auswahl der spendenden Personen
- § 6Aufklärung, Einwilligung
- § 7Anforderungen zur Entnahme der Spende
- § 8Spenderimmunisierung
- § 9Hämatopoetische Stammzellen aus dem peripheren Blut und andere Blutbestandteile
- § 10Aufwandsentschädigung
- § 11Spenderdokumentation, Datenschutz
- § 11aBlutdepots
- § 12Verordnungsermächtigung
- § 12aRichtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen und zahnmedizinischen Wissenschaft und Technik zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen
Dritter Abschnitt Anwendung von Blutprodukten
- § 13Anforderungen an die Durchführung
- § 14Dokumentation, Datenschutz
- § 15Qualitätssicherung
- § 16Unterrichtungspflichten
- § 17Nicht angewendete Blutprodukte
- § 18Stand der medizinischen und zahnmedizinischen Wissenschaft und Technik zur Anwendung von Blutprodukten
Vierter Abschnitt Rückverfolgung
Fünfter Abschnitt Meldewesen
- § 21Koordiniertes Meldewesen
- § 21aDeutsches Hämophilieregister, Verordnungsermächtigung
- § 22Epidemiologische Daten
- § 23Verordnungsermächtigung
Sechster Abschnitt Sachverständige
Siebter Abschnitt Pflichten der Behörden
Achter Abschnitt Sondervorschriften
Neunter Abschnitt Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen
- § 27Zuständige Bundesoberbehörden
- § 28Ausnahmen vom Anwendungsbereich
- § 29Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen
- § 30Angleichung an Gemeinschaftsrecht
Zehnter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Elfter Abschnitt Übergangsvorschriften
Zwölfter Abschnitt Schlussvorschriften
- § 34Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
- § 35Übergangsregelung aus Anlass des Terminservice- und Versorgungsgesetzes
- §§ 36 und 37(weggefallen)
- § 38Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
- § 39(Inkrafttreten)