Gesetze › TFG › Zweiter Abschnitt Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen § 10 TFG Aufwandsentschädigung (1) Die Spendeentnahme soll unentgeltlich erfolgen. Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll. Transfusionsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9 Hämatopoetische Stammzellen aus dem peripheren Blut und andere Blutbestandteile § 11 Spenderdokumentation, Datenschutz