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§ 14 TfPV

Verschwiegenheit

Die Prüfer haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Mit Einwilligung des Prüflings kann die Prüfungsorganisation das Ergebnis der Prüfung der Ausbildungsorganisation des Prüflings mitteilen.

Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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