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§ 15 TfPV

Bewertung der Prüfungsleistungen

Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung sind von den Prüfern mit jeweils einer Dezimalnote nach Anlage 2 zu bewerten. Die Prüfer müssen jeden Prüfungsteil einvernehmlich bewerten.

Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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