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Anlage 10 TfV

(zu § 10 Absatz 4 und 6) Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 733 - 736; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

  1. 1.

    Register der Zusatzbescheinigungen Das Register gestaltet sich wie folgt:

    Nr.Anzuzeigende Daten
    InhaltFormatStatus der Angabe
    1Nummer des Triebfahrzeugführerscheins
    1.1Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die den Zugriff auf Daten im Register der Triebfahrzeug- führerscheine ermöglichtEIN (12 Ziffern)Verbindlich
    2Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins
    2.1Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeug- führerscheins –gültig–ausgesetzt–entzogenTextVerbindlich
    3Name des Inhabers (identisch mit dem Namen auf dem Triebfahrzeugführerschein)
    3.1Im Reisepass oder Personalausweis angegebener NameTextVerbindlich
    4Vorname des Inhabers (identisch mit dem Vornamen auf dem Triebfahrzeugführerschein)
    4.1Im Reisepass oder Personalausweis angegebener VornameTextVerbindlich
    5Geburtsdatum des Inhabers
    5.1Geburtsdatum des InhabersJJJJ-MM-TTVerbindlich
    6Geburtsort des Inhabers
    6.1Geburtsort des InhabersTextVerbindlich
    7Ausstellungsdatum der Zusatzbescheinigung
    7.1Datum der Ausstellung der ZusatzbescheinigungJJJJ-MM-TTVerbindlich
    8Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung
    8.1Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: unbefristetTextVerbindlich
    9Bezeichnung des ausstellenden Unternehmers
    9.1Bezeichnung des ausstellenden UnternehmersTextVerbindlich
    11Lichtbild des Inhabers
    11.1LichtbildOriginal oder eingescanntes BildVerbindlich
    12Unterschrift des Inhabers
    12.1UnterschriftOriginal/Fotokopie/ eingescannte UnterschriftVerbindlich
    14Anschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt
    14.1Anschrift des UnternehmersStraße und HausnummerTextVerbindlich
    14.2OrtTextVerbindlich
    14.3LandTextVerbindlich
    14.4PostleitzahlAlphanumerische AngabeVerbindlich
    14.6TelefonnummerTextVerbindlich
    14.7FaxnummerTextVerbindlich
    14.8E-Mail-AdresseTextVerbindlich
    15Klasse
    15.1Entsprechende KodierungTextVerbindlich
    16Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf
    16.1(Auflistung)TextVerbindlich
    16.2Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführenJJJJ-MM-TTVerbindlich
    17Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf
    17.1(Auflistung)TextVerbindlich
    17.2Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführenJJJJ-MM-TTVerbindlich
    18Sprachkenntnisse
    18.1(Auflistung)TextVerbindlich
    18.2Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführenJJJJ-MM-TTVerbindlich
    19Zusätzliche Angaben
    19.1(Auflistung)TextVerbindlich
    20Einschränkungen
    20.1(Auflistung)TextVerbindlich
    23Änderung(en)
    23.1Datum der ÄnderungJJJJ-MM-TTVerbindlich
    Gründe für Änderungen in Bezug auf bestimmte Teile der Zusatzbescheinigung –Änderungen in Feld 3, „Klasse“–Änderungen in Feld 4, „Zusätzliche Angaben“–Änderungen in Feld 5, Erwerb neuer Sprach- kenntnisse oder regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen–Änderungen in Feld 6, „Einschränkungen“–Änderungen in Spalte 7, Erwerb neuer Kenntnisse in Bezug auf Fahrzeuge oder regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen–Änderungen in Spalte 8, Erwerb neuer Kenntnisse in Bezug auf Infrastruktur oder regelmäßige Überprüfung von KenntnissenTextVerbindlich
    24Aussetzung(en) nach § 12 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV
    24.1Dauer der AussetzungVon (Datum) bis (Datum)Verbindlich
    24.2Grund der Aussetzung –Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TfV–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TfV–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 TfVTextVerbindlich
    25Entziehung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 TfV in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV
    25.1Datum der EntziehungJJJJ-MM-TTVerbindlich
    25.2Grund der Entziehung –Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TfV–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TfV–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 TfVTextVerbindlich
    26Als verloren gemeldete Zusatzbescheinigung
    26.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich
    26.2Datum der Ausstellung einer ErsatzbescheinigungJJJJ-MM-TTVerbindlich
    27Als entwendet gemeldete Zusatzbescheinigung
    27.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich
    27.2Datum der Ausstellung einer ErsatzbescheinigungJJJJ-MM-TTVerbindlich
    28Als zerstört gemeldete Zusatzbescheinigung
    28.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich
    28.2Datum der Ausstellung einer ErsatzbescheinigungJJJJ-MM-TTVerbindlich
    29Sprachkenntnisse
    29.1Grundlegende AnforderungArbeitssprache(n), für die erklärt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 7 Abschnitt 6 TfV erfüllt warenTextVerbindlich
    29.2Regelmäßige ÜberprüfungDatum der Kenntnis- bescheinigung (Prüfung bestanden) für jede SpracheJJJJ-MM-TTVerbindlich
    30Fahrzeugkenntnis
    30.1Grundlegende AnforderungFahrzeuge, für die erklärt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 6 TfV erfüllt warenTextVerbindlich
    30.2Regelmäßige ÜberprüfungDatum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse)JJJJ-MM-TTVerbindlich
    31Infrastrukturkenntnis
    31.1Grundlegende AnforderungInfrastruktur, für die erklärt wurde, dass Anforderungen der Anlage 7 TfV erfüllt warenTextVerbindlich
    31.2Regelmäßige ÜberprüfungDatum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse)JJJJ-MM-TTVerbindlich
  2. 2.

    Auskunftsrechte Auskunft aus dem Register der Zusatzbescheinigungen ist den folgenden Berechtigten zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung von Zusatzbescheinigungen sowie zur Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen zu erteilen:

    1. a)

      der zuständigen Behörde;

    2. b)

      den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer seiner Geschäftstätigkeit nachgeht und in denen der Triebfahrzeugführer auf mindestens einer Strecke des Netzes Züge führen darf, betreffend der grenzüberschreitenden Tätigkeiten;

    3. c)

      der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung oder jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 zur Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb und

    4. d)

      den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.

Triebfahrzeugführerscheinverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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