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Anlage 4 TfV
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 11 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 12 Absatz 5, §§ 16 bis 16b) Medizinische und psychologische Anforderungen
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 721 - 722; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
Allgemeine Anforderungen
- 1.1
Ein Triebfahrzeugführer darf nicht unter gesundheitlichen Störungen leiden oder Arzneimittel oder Stoffe nehmen, die insbesondere Folgendes auslösen können:
- a)
plötzliche Bewusstlosigkeit;
- b)
Verminderung der Aufmerksamkeit oder der Konzentration;
- c)
plötzliche Handlungsunfähigkeit;
- d)
Verlust des Gleichgewichts oder der Koordination;
- e)
erhebliche Einschränkung der Mobilität.
- a)
- 1.2
Sehvermögen Folgende Anforderungen an das Sehvermögen müssen erfüllt sein:
- a)
Fern-Sehschärfe mit oder ohne Sehhilfe: 1,0; mindestens 0,5 für das schlechtere Auge;
- b)
maximale Korrektur-Linsenstärke: Hyperopie +5 / Myopie –8; Abweichungen sind in Ausnahmefällen zulässig; eine Entscheidung erfolgt durch die zuständige Behörde im Rahmen der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins nach Einholung einer Stellungnahme eines Augenarztes;
- c)
Sehvermögen nahe und mittlere Entfernung: ausreichend, mit oder ohne Sehhilfe;
- d)
Kontaktlinsen und Brillen sind zulässig, sofern das Sehvermögen regelmäßig von einem Augenarzt überprüft wird;
- e)
normale Farbwahrnehmung: Verwendung eines anerkannten Tests wie des Ishihara-Tests;
- f)
Sichtfeld: vollständig;
- g)
Sehvermögen beider Augen: effektiv;
- h)
binokulares Sehvermögen: effektiv;
- i)
Erkennen farbiger Signale: die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Erkennung einzelner Farben, nicht auf der Grundlage relativer Unterschiede;
- j)
Kontrastempfindlichkeit: gut;
- k)
keine fortschreitenden Augenkrankheiten;
- l)
Linsenimplantate, Keratotomien und Keratektomien sind nur zulässig, wenn sie jährlich oder in vom Arzt festgelegten regelmäßigen Abständen überprüft werden;
- m)
keine Überempfindlichkeit gegen Blendung;
- n)
farbige Kontaktlinsen und fotochromatische Linsen sind nicht zulässig, Linsen mit UV-Filter sind zulässig.
- a)
- 1.3
Anforderungen an das Hör- und Sprachvermögen Ausreichendes, durch ein Audiogramm nachgewiesenes Hörvermögen für ein Telefongespräch und die Fähigkeit, akustische Warnsignale und Funkmeldungen zu hören. Dafür gelten folgende Richtwerte:
- a)
Es darf kein Hördefizit von über 40 dB bei 500 und 1 000 Hz vorliegen;
- b)
es darf kein Hördefizit von über 45 dB bei 2 000 Hz bei dem Ohr, das die schlechtere Schallleitung aufweist, vorliegen;
- c)
keine Anomalie des Vestibularapparats;
- d)
die Verwendung von Hörhilfen ist in bestimmten Fällen zulässig.
Es darf keine chronische Sprachstörung vorliegen aufgrund der Notwendigkeit, Mitteilungen laut und deutlich auszutauschen.
- a)
- 1.1
- 2.
Mindestinhalt der Einstellungsuntersuchung
- 2.1
Ärztliche Untersuchungen
- a)
allgemeine ärztliche Untersuchung, die auch die Prüfung der Anforderungen des Unterabschnittes 1.1 umfasst;
- b)
Untersuchung der sensorischen Funktionen (Sehvermögen und Hörvermögen) und des Sprachvermögens, die die Prüfung der Anforderungen der Unterabschnitte 1.2 und 1.3 umfasst;
- c)
Blut- oder Urinanalysen, um unter anderem eine eventuelle Zuckerkrankheit festzustellen, soweit sie zur Beurteilung der körperlichen Eignung des Bewerbers erforderlich sind;
- d)
Ruhe-Elektrokardiogramm (EKG);
- e)
Untersuchung auf psychotrope Stoffe wie beispielsweise verbotene Drogen oder psychotrope Arzneimittel sowie auf Alkoholmissbrauch, die die berufliche Eignung in Frage stellen.
- a)
- 2.2
Psychologische Untersuchungen
- a)
kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit und Konzentration, Gedächtnis, Wahrnehmungsfähigkeit, Urteilsvermögen;
- b)
Kommunikation;
- c)
psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände;
- d)
tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren.
- a)
- 2.1
- 3.
Mindestinhalt der regelmäßigen und anlassbezogenen ärztlichen Untersuchungen sowie der anlassbezogenen psychologischen Untersuchungen
- 3.1
Regelmäßige und anlassbezogene ärztliche UntersuchungenErfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die regelmäßigen und die anlassbezogenen Untersuchungen mindestens
- a)
eine allgemeine ärztliche Untersuchung, die auch die Prüfung der Anforderungen des Unterabschnittes 1.1 umfasst;
- b)
eine Untersuchung der sensorischen Funktionen (Sehvermögen und Hörvermögen) und des Sprachvermögens, die die Prüfung der Anforderungen der Unterabschnitte 1.2 und 1.3 umfasst;
- c)
eine Blut- oder Urinanalyse zur Feststellung von Diabetes mellitus und anderen Krankheiten entsprechend dem Ergebnis der klinischen Untersuchung;
- d)
eine Untersuchung auf Betäubungsmittel, psychotrope Arzneimittel und Alkoholmissbrauch, sofern jeweils klinisch angezeigt.
- a)
Ferner muss bei Triebfahrzeugführern, die älter als 40 Jahre sind, ein Ruhe-EKG durchgeführt werden.
- 3.2
Anlassbezogene psychologische UntersuchungenErfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die anlassbezogenen Untersuchungen folgende Bereiche:
- a)
kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit und Konzentration, Gedächtnis, Wahrnehmungsfähigkeit, Urteilsvermögen;
- b)
Kommunikation;
- c)
psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände;
- d)
tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren.
- a)
- 3.1