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§ 4 ThermMAusbV
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
- 3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- 6.
Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und Hilfsstoffe,
- 7.
Handhaben von Fertigungsunterlagen,
- 8.
Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben,
- 9.
Justieren und Skalieren,
- 10.
Qualitätskontrolle.
Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
in der Fachrichtung Thermometerblasen:
- a)
Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben zu Thermometern,
- b)
Evakuieren sowie Füllen von Thermometern;
- a)
- 2.
in der Fachrichtung Thermometerjustieren:
- a)
Justieren von Thermometern,
- b)
Skalieren und Fertigmachen von Thermometern.
- a)