Gesetze › TiefbauBAusbV › Abschnitt 2 Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin› Unterabschnitt 2 Gesellen- oder Abschlussprüfung § 16 TiefbauBAusbV Zeitpunkt (1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. Tiefbauberufeausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 15 Prüfungsbereich § 17 Inhalt