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TiefbauBAusbV
Tiefbauberufeausbildungsverordnung
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
- § 2Dauer der Berufsausbildungen
- § 3Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
- § 4Struktur der Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild
- § 5Struktur der Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
- § 6Struktur der Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild
- § 7Struktur der Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild
- § 8Struktur der Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
- § 9Struktur der Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
- § 10Struktur der Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
- § 11Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
- § 12Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin
Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung
Unterabschnitt 2 Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 16Zeitpunkt
- § 17Inhalt
- § 18Prüfungsbereiche
- § 19Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“
- § 20Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbauarbeiten“
- § 21Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 22Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 23Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3 Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 24Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 25Inhalt des Teiles 1
- § 26Prüfungsbereich des Teiles 1
- § 27Inhalt des Teiles 2
- § 28Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 29Prüfungsbereich „Herstellen von Verkehrsflächen“
- § 30Prüfungsbereich „Durchführen von Straßenbauarbeiten“
- § 31Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“
- § 32Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 33Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 34Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
- § 35Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 36Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
Abschnitt 4 Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
- § 37Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 38Inhalt des Teiles 1
- § 39Prüfungsbereich des Teiles 1
- § 40Inhalt des Teiles 2
- § 41Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 42Prüfungsbereich „Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“
- § 43Prüfungsbereich „Durchführen von Kanalbauarbeiten“
- § 44Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“
- § 45Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 46Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 47Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
- § 48Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 49Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
Abschnitt 5 Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
- § 50Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 51Inhalt des Teiles 1
- § 52Prüfungsbereich des Teiles 1
- § 53Inhalt des Teiles 2
- § 54Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 55Prüfungsbereich „Herstellen von Infrastrukturleitungen“
- § 56Prüfungsbereich „Durchführen von Leitungsbauarbeiten“
- § 57Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“
- § 58Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 59Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 60Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
- § 61Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 62Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
Abschnitt 6 Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 63Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 64Inhalt des Teiles 1
- § 65Prüfungsbereich des Teiles 1
- § 66Inhalt des Teiles 2
- § 67Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 68Prüfungsbereich „Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau“
- § 69Prüfungsbereich „Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten“
- § 70Prüfungsbereich „Einbauen von Wasserversorgungsanlagen“
- § 71Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 72Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 73Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
- § 74Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 75Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
Abschnitt 7 Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
- § 76Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 77Inhalt des Teiles 1
- § 78Prüfungsbereich des Teiles 1
- § 79Inhalt des Teiles 2
- § 80Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 81Prüfungsbereich „Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau“
- § 82Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen“
- § 83Prüfungsbereich „Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau“
- § 84Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 85Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 86Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
- § 87Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 88Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
Abschnitt 8 Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
- § 89Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 90Inhalt des Teiles 1
- § 91Prüfungsbereich des Teiles 1
- § 92Inhalt des Teiles 2
- § 93Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 94Prüfungsbereich „Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen“
- § 95Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Gleisen“
- § 96Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Weichen“
- § 97Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 98Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 99Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
- § 100Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 101Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
- § 102Übergangsregelung für Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterinnen
- Anlage 1(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
- Anlage 2(zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
- Anlage 3(zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
- Anlage 4(zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
- Anlage 5(zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
- Anlage 6(zu § 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten sowie zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin