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TiefbauBAusbV

Tiefbauberufeausbildungsverordnung

Stand: 26. Oktober 2026 · Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425 · Quelle

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin
Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung
Unterabschnitt 2 Gesellen- oder Abschlussprüfung
Abschnitt 3 Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
Abschnitt 4 Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
Abschnitt 5 Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
Abschnitt 6 Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
Abschnitt 7 Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
Abschnitt 8 Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
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