§ 18 TiefbauBAusbV
Prüfungsbereiche
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
„Herstellen von Baukörpern“,
- 2.
„Durchführen von Tiefbauarbeiten“ sowie
- 3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Tiefbauberufeausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle