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§ 32 TiefbauBAusbV

Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1)

Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2)

Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3)

Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Tiefbauberufeausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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