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§ 67 TiefbauBAusbV

Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

  1. 1.

    „Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau“,

  2. 2.

    „Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten“,

  3. 3.

    „Einbauen von Wasserversorgungsanlagen“ sowie

  4. 4.

    „Wirtschafts- und Sozialkunde“.

Tiefbauberufeausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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