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§ 80 TiefbauBAusbV

Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

  1. 1.

    „Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau“,

  2. 2.

    „Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen“,

  3. 3.

    „Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau“ sowie

  4. 4.

    „Wirtschafts- und Sozialkunde“.

Tiefbauberufeausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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