§ 80 TiefbauBAusbV
Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
„Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau“,
- 2.
„Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen“,
- 3.
„Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau“ sowie
- 4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Tiefbauberufeausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle